Fahrzeugkauf

Augen auf beim Autokauf!

Neben dem Kaufvertrag über ein Haus oder eine Wohnung ist der Autokauf für viele Menschen der Vertrag, der mit den höchsten Ausgaben verbunden ist. Um so heikler wird es dann, wenn irgendetwas schief läuft.

Bestenfalls hält der Verkäufer Liefertermine nicht ein. Viel schlimmer ist es aber, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das neue Fahrzeug Mängel aufweist, oder gar schrottreif ist. Am liebsten würden die Betroffenen dann, das entsprechende Fahrzeug gegen Ersattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgeben. Keiner möchte sich noch jahrelang mit den Fehlern, dem Verkäufer und der Werkstatt auseinander setzen. Da hier regelmäßig für die Betroffenen viel Geld auf dem Spiel steht, sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, oder eine Minderung des Kaufpreises sind nämlich an enge Voraussetzungen geknüpft. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, wer später vor Gericht was beweisen muss. Außerdem reicht der Rücktritt vom Kaufvertrag alleine oft nicht aus. Schließlich möchte man nicht auf den Meldekosten und den Investitionen (Felgen, Reifen, Freisprecheinrichtung etc.) sitzen bleiben. Hier stellt sich dann die Frage nach dem Aufwendungs-, bzw. Schadensersatz.

Im Gegenzug muss der Käufer des Kfz die Gebrauchsvorteile für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs (der Sachen) anrechnen lassen. 

Wer ist überhaupt mein Ansprechpartner, wenn etwas nicht funktioniert?

Ein beliebtes Spiel besteht darin, den Käufer auf die Inanspruchnahme der Herstellergarantie oder Garantien eines Drittanbieters (z.B. CarGarantie etc.) zu verweisen. Je nach dem, welcher defekt aufgetreten ist, verweigert dieser dann die Eintrittspflicht und verweist den Kunden zurück an den Verkäufer. Der Verkäufer schuldet nämlich grundsätzlich Gewährleistung.

Ob der Käufer sich besser an den Garantiegeber wendet, oder lieber doch den Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch nimmt, gilt es im Einzelfall zu prüfen. 

Auch gilt es zu bedenken, dass die Gewährleistungsfristen i.d.R. eine andere Laufzeit haben, als Garantien. Allein bei Neukauf und Gebrauchtfahrzeugkauf gelten schon meist unterschiedlich lange Gewährleistungsfristen.

Gewährleistung - Gewährleistungsausschlüsse:

Gewährleistung steht grundsätzlich jedem Verbraucher zu, der ein Fahrzeug kauft (egal ob neu oder gebraucht). Beim Neuwagenkauf beträgt die Gewährleistung grundsätzlich 2 Jahre. Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs kann der Händler die Frist auf 1 Jahr verkürzen. Private Verkäufer können die Gewährleistung sogar ganz ausschließen. Dieses Recht haben gewerbliche Anbieter (Händler) nicht. Sollte in Ihrem Kaufvertrag der Händler die Gewährleistung ausgeschlossen, oder unzulässig verkürzt haben, dann ist dies unwirksam. Wird bei Abschluss des Kaufvertrages keinerlei Ausschluss oder Einschränkung vereinbart, dann gilt die gesetzliche Frist von 2 Jahren. Zwar versuchten bislang immer noch einzelne Gebrauchtwagenhändler die Gewährleistungsrechte des Käufers im Kaufvertrag gänzlich auszuschließen, jedoch sind solche Ausschlüsse unwirksam.

Aufpassen müssen Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens aber insbesondere auf sogenannte Mängelprotokolle/Zustandsberichte. Unterschreiben Sie diese nicht, wenn hierin Mängel aufgelistet sind, von denen bei Abschluß des Kaufvertrages keine Rede war. Unterschreiben Sie alle Schriftstücke, welche man Ihnen vorlegt nur nach genauer Durchsicht. Teilweise versuchen Verkäufer den Käufern durch nachträgliches Abzeichnen lassen von Mängeln, die Kenntnis von Fahrzeugmängeln unterzuschieben. Dies geschieht, um später für diese Mängel keine Gewährleistung übernehmen zu müssen. Sollte Ihnen so etwas passiert sein, ist damit aber noch nicht alles verloren. Im Einzelfall können solche Gewährleistungsausschlüsse durch die "Hintertür" nämlich unzulässig sein.

Das oben stehende gilt natürlich für den Kauf eines jeden Kfz, egal ob Pkw, Motorrad, Lkw, oder Wohnmobil.

 

   

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