EU-Auslandsunfall

Wenn es im Ausland kracht, dann ist dies meist ein besonders großer Schrecken für die Beteiligten.

Dies muss aber nicht so sein, wenn Sie die Verhaltensregeln nach einem Unfall auch im Ausland konsequent befolgen.

Anstelle eines deutschen Unfallberichts, erhalten Sie von der dortigen Polizei einen EU-Unfallbericht. Diesen reichen Sie ganz normal bei Ihrem Rechtsanwalt ein. Dieser meldet dann Ihren Schaden an. Beachten müssen Sie lediglich, dass sich die Schadensregulierung grds. nach den gesetzlichen Bestimmungen des EU-Mitgliedsstaates richtet, in dem sich der Unfall ereignet hat. Eine Ausnahme bildet hierbei der Fall, dass zwei in Deutschland zugelassene Verkehrsteilnehmer im Eu-Ausland in einen Unfall verwickelt werden (Bsp. Ein deutscher Verkehrsteilnehmer verursacht in den Niederlanden einen Unfall, indem er in das Fahrzeug eines anderen deutschen Verkehrsteilnehmers fährt). Hier kann deutsches Recht zur Anwendung kommen.

Welche Schadenspositionen Sie nach dem Recht der einzelenen Mitgliedsstaaten jeweils ersetzt erhalten, ist sehr unterschiedlich. Lassen Sie sich hierüber von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt aufklären.

Vorteile haben sich mittlerweile bei der Schadensanmeldung ergeben. Die  Schadensregulierung läuft in Deutschland über das Büro Grüne Karte e.V. Dies benennt einen für die ausländische Versicherung zuständigen Regulierungsbeauftragten in Deutschland. Von dort aus erhalten Sie dann den Schaden auf Anforderung ersetzt. Gleicht der Regulierungsbeauftragte den Schaden nicht rechtzeitig aus, kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Verein Grüne Karte als Entschädigungsstelle richten. 

Hat der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat und ist der Versicherer in einem solchen ansässig, dann kann der Geschädigte an seinem Wohnort Klage erheben, falls nicht ausreichend reguliert wird. Daher empfielt es sich einen Rechtsanwalt in Deutschland mit der Schadensanmeldung zu beauftragen.

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