Owi-Verfahren

Was mache ich, wenn ich zu einem mir vorgeworfenen Verstoß angehört werde?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Entweder Sie wurden bereits am Tatort angehalten und angehört, oder

2. Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten und sollen nun Angaben zur Person und Sache machen.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist grundsätzlich eine Anhörung vorgeschrieben. Als Betroffener sind Sie aber nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Hiervon sollten Sie auch zunächst Gebrauch machen. Statt dessen sollten Sie sich umgehend an einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt wenden und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen in dieser Angelegeneheit beauftragen. Zwar können Sie sich grundsätzlich  in einem Bußgeldverfahren selbst vertreten. Hiervon rate ich aber ab. Einerseits kann der Rechtsanwalt zunächst einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen und den Sachverhalt prüfen (§ 147 StPO / § 49 OWiG). Er kann  prüfen inwieweit sich  der dem Betroffenen  vorgeworfene Verstoß überhaupt nachweisen lässt. Diesen Vorteil hat der Betroffene mangels Akteneinsicht i.d.R. nicht. Er befindet sich im Blindflug. Der Rechtsanwalt hingegen kann vorab klären, ob eine Einlassung zur Sache hilfreich ist, oder nicht. Der Rechtsanwalt deckt auch Fehler der Behörde auf, beispielsweise im Bereich der Geschwindigkeitsmessungen, Rotlichtverstöße oder Abstandsmessungen. Formale Fehler werden somit frühzeitig aufgedeckt. 

Andererseits gilt selbst unter Rechtsanwälten die Regel, dass man sich selber immer der schlechteste Verteidiger ist. Das liegt daran, dass man als Betroffener die äußeren Umstände anders wahrnimmt, als ein objektiver Dritter. Man sollte sich daher in jedem Fall von einem  rechtskundigen Dritten (Rechtsanwalt) verteidigen lassen. Dieser kann die Angelegenheit mit dem erforderlichen Abstand betrachten.

 

Angaben zur Person sind i.d.R. erforderlich: 

Auch wenn Sie, wie oben erwähnt, im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache machen müssen, müssen Sie dennoch Angaben zu Ihrer Person machen (Ausnahme: Diese sind der Behörde schon bekannt). Hierzu zählt aber lediglich der vollständige Name (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort und Ihre Anschrift. Weitere Angaben brauchen Sie nicht machen. Sie müssen unbedingt darauf achten, dass Sie sich nicht selbst als Fahrer bezichtigen. Abseits der Personalien sind Sie nicht verpflichtet, weitere Angaben zu machen. 

 

Angaben zur Sache sollte man, falls notwendig, dem Rechtsanwalt überlassen:

Wenn Sie zur Sache selbst keine Angaben machen, darf dieser Umstand nicht zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Es darf beispielsweise hieraus nicht darauf geschlossen werden, dass Sie der Fahrer gewesen sind. Vom Recht die Aussage zu verweigern können Sie auch bei Vorladungen zur Staatsanwaltschaft, zur Bußgeldbehörde, oder bei Vorladungen durch einen Richter Gebrauch machen. Dennoch  müssen Sie den Vorladungen aber grundsätzlich Folge leisten, auch wenn Sie sich dort auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Etwas anderes gilt hingegen für Vorladungen zur Polizei. Diese brauchen Sie gar nicht erst zu befolgen.    

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Was passiert, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalten habe?

Wenn Sie bislang keinen Rechtsanwalt beauftragt haben, sollten Sie sich spätestens jetzt dessen fachkundiger Hilfe bedienen. Soweit Ihnen der Tatvorwurf nicht nachzuweisen ist, wird er für Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (Frist: 2 Wochen). Die Bußgeldbehörde wird daraufhin das Verfahren einstellen, oder das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Sofern auch hier keine Einstellung erfolgt, entscheidet i.d.R. ein Gericht über den Sachverhalt. Der Rechtsanwalt wird versuchen einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder zumindest eine Abmilderung der "Strafe" für Sie zu erreichen.

 

  Handy am Steuer - 40,- € und 1 Punkt

Wurden Sie im Straßenverkehr als Fahrer mit dem Handy oder Autotelefon ohne Freisprecheinrichtung bei laufendem Motor erwischt, drohen 100,- € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu droht ein erhöhtes Bußgeld, der Eintrag von 2 Punkten und ein Fahrverot.

Erfasst vom Verbot werden inzwischen auch elektronische Geräte, die der Information, Kommunikation oder Organisation dienen, nach derzeitigem Stand (2023) sogar die Bedienung eines Taschenrechners.

 


Welche "Strafe" drohen mir bei Vertößen?

Um es vorweg zu nehmen. Ihnen drohen Geldbuße, Punkte und ein Fahrverbot

Geregelt ist dies alles in der Bußgeldkatalogverordnung. Diese sieht derzeit die Verhängung von Bußgeldern für fahrlässiges Handeln von 5,- bis 500,- € vor. Bei vorsätzlichem Handeln sind es bis zu 1.000,- €. Die in der Verordnung enthaltenen Regelsätze sind Richtwerte für die Bemessung des Bußgeldes. Sie sind zwar nicht verbindlich, werden von den Gerichten aber aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich befolgt. Abweichungen sind jedoch mit entsprechender Begründung zulässig. Abweichungen sind daher sowohl nach oben, wie auch nach unten möglich. Entscheidend sind die konkreten Umstände ebenso wie das Vorverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr. Hier ergeben sich für den Verkehrsrechtler Ansatzpunkte eine Geldbuße zumindest abzumildern oder von einem Fahrverbot abzusehen. Man sollte versuchen, die Geldbuße zumindest unter 60,- € zu verringern, da ab 60,- € der Punktebereich beginnt. Nach Möglichkeit sollte die Eintragung von Punkten ins Flensburger Zentralregister vermieden werden.

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Besonderheiten für Fahranfänger mit Fahrerlaubnis auf Probe:

Besonders gilt dies für Fahranfänger mit der Fahrerlaubnis auf Probe. Während der Probezeit (2 Jahre) müssen Fahranfänger grundsätzlich bereits bei einem Verstoß der Kategorie A (Verkehrsstraftaten, Bußgelder ab 60,- €: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Trunkenheit, Drogen) oder 2 Verstößen der Kategorie B auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilnehmen. Hier ist es besonders wichtig, dass das Verfahren eingestellt wird, oder die Geldbuße auf unter 60,- € reduziert wird. Dann bleiben Sie punktefrei und müssen i.d.R. nicht an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilnehmen.

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Wann droht mir ein Fahrverbot?

Neben der Geldbuße ist die Verhängung eines Fahrverbotes möglich. Dieses wird i.d.R. verhängt, wenn der Betroffene den Verkehrsverstoß unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Hierunter fallen z.B.:

  • Geschwindigkeitsverstöße von mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts (also auch Autobahnen), oder bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung zum ersten Verstoß
  • Sicherheitsabstandsverstöße in Form von Abstandsunterschreitungen von weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h.
  • Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
  • Rotlichtverstöße nach mehr als einer Sekunde oder Rotlichtverstößen unter Gefährdung anderer
  • Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ab 0,5 ‰ Blutalkohol oder unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Drogen, Amphetamine)
 

Da es sich um sogenannte Regelverstöße handelt, sind Abweichungen vom Fahrverbot durchaus möglich. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen aber auch hier grundsätzlich weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise ein Augenblicksversagen. Sie sollten sich aber hier unbedingt von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen, damit der Schuß nicht nach hinten losgeht. Berufen Sie sich nämlich im Rahmen einer Geschwindigkeitsübertretung auf ein Augenblicksversagen (Schild nicht gesehen) und wird Ihnen nachgewiesen (z.B. Video, Beschilderungsplan) dass Sie während der Geschwindigkeitsüberschreitung an mehreren Schildern vorbeigefahren sind, dann kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anmelden und es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. 

Bei Berufskraftfahrerern oder bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz ist in strengen Ausnahmefällen unter Umständen ein Absehen vom Regelfahrverbot möglich.  

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Oftmals gute Verteidigungsmöglichkeiten bei Rotlichtverstößen:

Wurden Sie beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt, so droht Ihnen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (ab 1 Sek. Rotlicht) neben Geldbuße und Punkten auch ein Fahrverbot von 1 Monat. Insbesondere bei festinstallierten Ampelblitzern bieten sich dem im Verkehrsrecht tätigen Verteidiger aber nach Akteneinsicht oftmals Möglichkeiten den qualifizierten Rotlichtverstoß anzugreifen. Gelingt dies, dann kommt der Betroffene  in der Regel um ein Fahrverbot herum.

Aber auch in anderen Fällen des behaupteten oder festgestellten Rotlichtverstoßes bieten sich dem kundigen Rechtsanwalt durchaus Möglichkeiten ein drohendes Fahrverbot abzuwenden. Lassen Sie sich am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch darüber informieren, ob und inwiefern in Ihrem Fall gegebenenfalls eine Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot in Betracht kommt. Ihr Anwalt berät Sie gerne.

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