Straftaten im Straßenverkehr

In der Regel kommen folgende Delikte vor:

 

Wie verhalte ich mich, wenn ich mit dem Tatvorwurf konfrontiert werde?

Auch hier gilt die goldene Regel: Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!

In Verkehrsstrafsachen ist dies besonders wichtig. Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben. Versuchen Sie insbesondere nicht, Ihr Verhalten zu entschuldigen. All dies kann Sie später belasten. Machen Sie am besten gar keine Angaben zur Sache. Sie haben bereits vor Ihrer ersten Vernehmung das Recht einen Verteidiger zu befragen. Darüber muss die Polizei sie belehren und daran muss sie sich auch halten.

Machen Sie dennoch Angaben zur Sache und schweigen erst hinterher zu einzelnen Fragen, kann dies zu Ihrem Nachteil gereichen.
 
Sie müssen einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten. Besprechen Sie sich lieber mit ihrem Rechtsanwalt. Ebenso wie im Bußgeldverfahren darf Ihnen Ihr Schweigen zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) machen.
 
Ihr Rechtsanwalt wird dann zunächst Akteneinsicht nehmen und hiernach eine für Sie günstige Verteidigungsstrategie entwickeln. 



Warum die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Verkehrsstrafsachen besonders wichtig ist:

Neben dem oben erwähnten Vorteil der Akteneinsicht, geht es neben dem Vorwurf einer Straftat im Straßenverkehr auch um eine Reihe weiterer wichtiger Fragen. Häufig hat eine Straftat im Straßenverkehr auch Auswirkungen im Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Die Führerscheinstelle wird unter Umständen prüfen, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Dies gilt es stets zu bedenken, wenn Ausführungen im Strafverfahren getätigt werden. Weiter drohen häufig auch Regressforderungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer, sowie die Versagung der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung wegen grober Fahrlässigkeit. Dies alles muss bedacht werden. Daher ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in diesem Bereich besonders wichtig!
 
Unfallflucht - § 142 StGB:
Wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind, müssen Sie grundsätzlich den anderen Beteiligten Ihre Personalien mitteilen. Ist keine feststellungsbereite Person vorhanden, müssen Sie zunächst eine angemessene Zeit abwarten. Wie lange diese Zeit ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn Sie nach einer angemessenen Wartezeit berechtigt die Unfallstelle verlassen,  müssen Sie umgehend Ihre Beteiligung an dem Unfall der Polizei melden. Dies alles ist aber nur möglich, wenn Sie den Unfall tatsächlich bemerkt haben. Immer wieder kommt es vor, dass Fahrer während des Rangierens den leichten Zusammenstoß mit einem anderen Kfz gar nicht wahrnehmen und dann unwissentlich von der Unfallstelle wegfahren.
Sollten Sie sich mit diesem Tatvorwurf konfrontiert sehen, dann droht Ihnen neben der Verhängung einer Strafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis  mit Sperrfrist oder zumindest ein Fahrverbot, ein Regress Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung und bei einer Verurteilung die Versagung der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung (Vorsatz). Daher ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dringend anzuraten.
 
Trunkenheit im Straßenverkehr - § 316 StGB:
Auch wenn aus bayrischen Bierzelten hin und wieder anderslautende Forderungen in den Rest der Republik getragen werden: Trunkenheit im Straßenverkehr wird bestraft. Bei Kraftfahrern wird bei einer Blutalkohokonzentration (BAK) ab 1,1 ‰ unwiderlegbar davon ausgegangen, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Wird diese Blutalkoholkonzentration bei einem Fahrzeugführer im Straßenverkehr festgestellt, dann macht er sich allein dadurch strafbar. Aber auch darunter kommt bereits eine Strafbarkeit in Betracht. Liegt die BAK nämlich zwischen 0,3 bis unter 1,1 ‰ liegt eine Strafbarkeit ebenfalls vor, wenn zu der Alkoholisierung noch alkoholtypische Ausfallerscheinungen (starkes Wanken/Lallen, Schlangenlinien etc.) festgestellt werden. Ab 0,5 ‰ handelt der Fahrer bereits ordnungswidrig (§ 24a StVG). Für Ihnaber der Fahrerlaubnis auf Probe, den jungen Fahrern im Rahmen des "begleiteten Fahrens ab 17", sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,00 ‰ Grenze. Verstöße hiergegen stellen im Mindestmaß eine Ordnungswidrigkeit dar.
 
Dem betrunkenen Fahrer droht neben Geldbuße/Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Punkten immer ein Fahrverbot, häufig sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus droht auch eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bei Feststellung der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt drohen im Schadensfall zudem der Regress der Haftpflichtversicherung und die Versagung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung. 
 
Sollte gegen Sie der Tatvorwurf "Alkohol am Steuer" erhoben werden, schalten Sie am besten umgehend einen Rechtsanwalt ein. Ein im Verkehrsrecht tätiger Anwalt kennt die Alkoholabbauwerte und kann Ihre Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt zurückrechnen. Den Angaben der Behörden sollten Sie nicht blind vertrauen. Lassen Sie diese durch Ihren Rechtsanwalt überprüfen.
 
Muss ich die Entnahme einer Blutprobe dulden? Wozu bin ich verpflichtet?
Beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt müssen Sie in der Tat die Entnahme einer Blutprobe dulden. Die Blutentnahme darf aber nur durch einen approbierten Arzt erfolgen.
 
Wichtig: Dulden Sie nur die Blutentnahme an sich. Weitere Angaben müssen Sie nicht machen. Sie brauchen keine Fragen beantworten und auch keine Tests mitmachen (eine Linie entlanglaufen, sich drehen, auf einem Bein stehen etc.). Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sollten Angaben erforderlich sein, können diese später auch durch Ihren Rechtsanwalt/Verteidiger erfolgen. 
 
Welche Grenzen muss ich als Radfahrer beachten?
Die oben stehenden Angaben gelten auch für Radfahrer. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰.
 
Was gilt, wenn mir Fahren unter Drogeneinfluss zu Last gelegt wird:
Auch die Rauschfahrt unter Drogeneinfluss unterfällt § 316 StGB/§ 24a StVG. Der Drogenkonsum wird in der Regel über einen Hautabstrich ("Drug-Wipe"), oder einen Blut- oder Urintest nachgewiesen. Sollten Sie im Rahmen einer Kontrolle auffällig geworden sein, schweigen Sie auch in diesem Fall umfassend. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger. Es drohen Ihnen die oben unter Alkoholfahrt genannten Sanktionen. Lassen Sie sich daher besser von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten. 
 
Was passiert, wenn mir im Zusammenhang mit Alkohol/Drogen die Fahrerlaubnis entzogen wurde:
Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. Wurde neben der Entziehung eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt, dann müssen Sie zunächst den Ablauf der Sperrfrist abwarten. Über eine mögliche Verkürzung bis zum Antrag auf Neuerteilung kann Sie Ihr Rechtsanwalt informieren. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Beibringung einer positiven Bescheinigung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU,"Idiotentest") verlangt. Wann ein solches Fahreignungsgutachten beizubringen ist, hängt vom Einzelfall ab. Es kann zum Beispiel beim zweiten kleineren Alkoholverstoß (wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr) angeordnet werden. Die Beibringung einer MPU-Bescheinigung kann aber auch angeordnet werden, wenn Sie bspw. nur einmalig mit 1,6 ‰ Blutalkohol als Radfahrer betrunken am Straßenverkehr teilgenommen haben. 
 
 
Körperverletzung - § 223 StGB:
Im Rahmen der vorgeworfenen vorsätzlichen Körperverletzung kann der Rechtsanwalt durch Akteneinsicht vorab einschätzen, inwieweit sich der Tatvorwurf womöglich beweisen lässt und eine angepasste Verteidigungsstrategie entwickeln. Der Rechtsanwalt wird zunächst überprüfen, ob  der Unfall gegebenenfalls durch den Verletzten verursacht wurde. Unter Umständen kann auch durch eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden, dass der Verletzte den Unfall mitverursacht hat und somit von einer Bestrafung wegen Körperverletzung abzusehen ist.
 
 
Fahrlässige Körperverletzung - § 229 StGB:
Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kommt im Straßenverkehr recht häufig vor. Wenn der Unfallgegner verletzt wurde, wird i.d.R. ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher eingeleitet. Es gilt das oben unter "Körperverletzung" stehende. Häufig gelingt es dem Rechtsanwalt hier mit den entsprechenden Argumenten, die Staatsanwaltschaft statt Anklageerhebung zu einer Verfahrenseinstellung zu bewegen. Auch für den Fall, dass bereits Anklage gegen Sie erhoben wurde, besteht durchaus noch die Möglichkeit, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.
 
 
Fahrlässige Tötung - § 222 StGB: 
Auch hier gilt im Wesentlichen das unter Körperverletzung (§ 223 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) stehende. In der Regel wird es hier aber aufgrund der Folge dazu kommen, das Anklage erhoben wird. Um so wichtiger ist es hier mit Hilfe eines geeigneten Sachverständigen den Verursachungsbeitrag des Gestorbenen herauszustellen, soweit dieser vorhanden ist.
 
 
Nötigung im Straßenverkehr - § 240 StGB:
Zur Frage, ob eine Nötigung im Straßenverkehr begangen wurde, müssen die konkreten Tatumstände berücksichtigt werden. Eine Verkehrsnötigung kommt in Betracht beim sog. "Ausbremsen", dem "Schneiden nach einem Überholvorgang", dem "Verhindern des Überholens", in den Fällen in welchen ein Fußgänger versucht eine Parklücke zu blockieren und ein Fahrzeugführer den Fußgänger aus der Lücke drängt, sowie beim "dichten Auffahren".
 
 
Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315c StGB: 
Bestraft wird hier eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert. Wann ein Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert gegeben ist, wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt. Die Grenze liegt derzeit bei etwa 1000,- bis 1500,- €. Der Fahrer muss die Gefährdung entweder in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit begangen haben, oder als Verstoß gegen die sog. "Sieben Todsünden der Kraftfahrer" im Straßenverkehr.Bei letzteren handelt es sich um besonders gefährliche Verkehrsverstöße wie grob verkehrswidriges und rücksichtsloses:

  • Nichtbeachten der Vorfahrt,
  • falsches Überholen, bzw. falsches Fahren beim Überholvorgang,
  • falsches Fahren an Fußgängerüberwegen,
  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen,
  • Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen,
  • Wenden oder rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen oder Kraftstraßen,
  • Nichtkenntlichmachen von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen.
Sollte Ihnen ein solcher Verstoß vorgeworfen werde, sollten unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
 
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