Wichtige Informationen für Ihre Schadensregulierung

Die meisten von uns kennen die Situation.  Es kracht- ...und schon geht der Ärger los!

Wer hat wem die Vorfahrt genommen? Wer hat zu spät gebremst? Wer hätte was doch eigentlich sehen müssen?

Da kann man schon einmal schnell den Überblick verlieren. Das gilt übrigens nicht nur für Sie als Unfallbeteiligtem, sondern manchmal auch für die herbeigerufene Polizei. Grundsätzlich ist es sicherlich ein guter Anfang nach einem Verkehrsunfall die Polizei zur Unfallaufnahme herbeizurufen. Allerdings lassen Sie deren Einschätzung der Rechtslage lieber noch einmal von einem Rechtsanwalt überprüfen. Allzu häufig trifft man auf falsche Verwarnungen oder die falsche Einstufung eines Fahrers als Unfallverursacher. Das liegt nicht etwa daran, dass die Polizei schlechte Arbeit leisten würde - ganz im Gegenteil - sondern daran, dass die Polizei manchmal in der Eile und mitunter unentspannten Situation wesentliche Geschehensabläufe juristisch anders einordnet. Der Gang zum Anwalt kann sich daher auch für den Unfallbeteiligten lohnen, der nach Ansicht der Polizei den Unfall allein verursacht hat. Häufig trifft den Unfallgegner zumindest ein Mitverschulden! 

 

Welche Schäden erhalte ich ersetzt und wie komme ich an mein Geld? 

Zu Ihrem Geld verhilft Ihnen der Rechtsanwalt. Dieser verfolgt allein Ihre Interessen und sorgt dafür, dass Sie auch tatsächlich alle Schäden ersetzt erhalten. 

Das beste daran:

In vielen Fällen müssen Sie die Rechtsanwaltskosten nicht selbst tragen!

 

Ersatzfähige Schäden sind beispielsweise:

Gerne berate ich Sie hinsichtlich der in Ihrem Fall in Betracht kommenden Schadenspositionen.Viele Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung entschieden. Dennoch verbleiben zahlreiche Fälle, in denen die Erstattungspflicht nicht eindeutig geklärt ist. Insbesondere im Bereich des Schmerzensgeldes ist die Höhe für den Laien nur schwer einzuschätzen.

 

 

Reperaturkostenersatz:

Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) haben Sie das Recht den vom Gutachter/Sachverständigen ermittelten Betrag gegenüber dem Unfallgegner abzurechnen. Auf eine Reparatur kommt es nicht an. Sie erhalten Schadensersatz auch für den Fall, dass Sie das Fahrzeug gar nicht reparieren und mit dem beschädigten Fahrzeug fahren. Allerdings erhalten Sie in diesem Fall nur den Netto-Betrag. Die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer erhalten Sie nur, soweit Sie ihr Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und dabei Steuern anfallen.

Regelmäßig Streit gibt es mit den Versicherern des Unfallgegners darüber, ob die Stundensätze der Werkstatt, welche der Gutachter seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, zu hoch sind, ob Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) auch gezahlt werden müssen, wenn nicht repariert wird und bspw. ob der Geschädigte sich von der gegnerischen Versicherung auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt  zu geringeren Kosten verweisen lassen muss.

Im Einzelfall bedarf es auch der Klärung der Frage, ob Sie Ihr schwer beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen dürfen, auch wenn eine Neu- oder Wiederanschaffung wirtschaftlich gesehen günstiger wäre (Stichwort 130%-Regel/Opfergrenze bei wirtschaftlichem Totalschaden). Unter bestimmten Voraussetzungen, so hat der BGH entschieden, dürfen Sie Ihr Fahrzeug reparieren (lassen), obwohl es billiger wäre, ein vergleichbares Fahrzeug zu einem geringeren Preis wieder zu beschaffen. Das gleiche gilt für den Fall, das die Reparaturkosten zwar unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert-Restwert). Ob Sie die Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug ersetzt verlangen können, oder sich auf die geringeren Kosten des Wiederbeschaffungsaufwands verweisen lassen müssen, bedarf der genauen Prüfung im Einzelfall.

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Erstattung von Rechtsanwaltskosten:

Haben Sie den Unfall nicht verursacht/verschuldet, muss der Unfallgegner in der Regel die Rechtsanwaltskosten als Folgekosten übernehmen. Haben Sie den Unfall mitverursacht, erhalten Sie immerhin eine Kostenerstattung im Rahmen der Haftungsquote. 

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Gutachterkosten/Sachverständigenkosten:

Die Kosten des Sachverständigen/Gutachters für die Schadenfeststellung fallen grundsätzlich dem Unfallverursacher zur Last.

Vorsicht ist allerdings bei der Frage geboten, ob Sie überhaupt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens in jedem Fall beauftragen dürfen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass Sie bei "Bagatellschäden" bis zu 700,- € (alte Bundesländer), 500,- € (neue Bundesländer) aus Gründen der Schadensminderungspflicht lediglich einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einholen dürfen, wenn Sie nicht auf den Kosten für das Gutachten sitzen bleiben wollen. Der Kostenvoranschlag hat kostenlos zu sein.

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Kostenpauschale:

Dem Geschädigten steht für seine Unkosten (Telefonate, Briefe, Weg zum Rechtsanwalt etc.) eine Kostenpauschale zu. Diese beträgt nach ständiger Rechtsprechung im LG_Bezirk Wuppertal 25,- €).

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Schmerzensgeld:

Verletzungen sollten Sie nach einem Unfall sofort durch einen Arzt feststellen lassen. Hier ist es wichtig am Ball zu bleiben und die Verletzungen durch den Arzt für den Zeitraum des Bestehens dokumentieren zu lassen. Dies ist zwar für Sie als Betroffenem sehr umständlich und mit Unannehmlichkeiten verbunden, allerdings handelt es sich hierbei um einen sog. immateriellen Schaden. Die Schmerzen, welche Sie erleiden, sind für Außenstehende und damit auch für den letztlich im Streitfall entscheidenden Richter nicht greifbar. Der Arzt hingegen kennt die Symptome, kann diese entsprechend einordnen und in Arztberichten Auskunft geben. Je schwerwiegender die Verletzung und länger der Heilungsprozeß dauert, desto höher wird das Schmerzensgeld im Ergebnis ausfallen. Auch wenn viele Geschädigte als Arbeitnehmer heutzutage leider darauf angewiesen sind, sich mit Schmerzen zur Arbeit zu schleppen um einen Ausfall zu vermeiden, gereicht Ihnen dies oft zum Nachteil, wenn es hinterher um die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs geht.

Häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob HWS-Verletzungen (sog. HWS-Syndrom) einen Schmerzensgeldanspruch auslösen und wenn ja in welcher Höhe.

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Haushaltsführungsschaden:

Wenn Sie verletzungsbedingt zumindest zu einem gewissen Grad nicht im Haushalt helfen konnten, haben Sie Anspruch auf den sog. Haushaltsführungsschaden. Dieser wird oft übersehen und sollte nicht unterschätzt werden. Sollte der Geschädigte nämlich für seinen Ausfall im Haushalt keine Ersatzkraft einstellen, dann kann er seinen Anteil an der Haushaltsführung fiktiv abrechnen. Er kann also den Betrag vom Unfallverursacher (netto) verlangen, den er sonst an eine Ersatzkraft im Haushalt zu zahlen hätte.

Der Berechnung werden verschieden Faktoren zugrunde gelegt. Gerne übernehme ich für Sie die Bezifferung. Hierbei sollten Sie nicht die Höhe dieses Schadens unterschätzen.

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Krankengeld/Rente/Erwerbsschaden/Verdienstausfall:

Soweit Sie bei längerer Krankheit Krankengeld beziehen, können Sie die Differenz zwischen dem fiktiven Nettolohn und gezahltem Krankengeld gegenüber dem Schädiger geltend machen. Dies ist z.B. bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Fall, welche nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nur noch vermindertes Krankengeld erhalten. 

Waren Sie im Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungspflichtig oder würden es sein, können Sie bei Ausfall durch den Unfall Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge als ersatzfähigen Schaden verlangen. 

Fällt ein selbsständiger Unternehmer aus, kann er bspw. die Kosten einer Ersatzkraft gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen. Übernimmt ein Familienmitglied die Aufgaben, kann dessen Arbeitsleistung nach den Kosten einer Ersatzkraft bemessen und verlangt werden.  Ebenso kann kann der Unternehmer für seinen Ausfall Gewinnverluste geltend machen. Diese sind in der Praxis schwer zu ermitteln. Ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt kann entsprechende Hilfestellung geben, auf welchem Weg Sie den Schaden geltend machen können.

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Sachschaden: 

Sind durch den Unfall Gegenstände oder Kleider beschädigt oder zerstört worden, dann haftet der Unfallgegner auch hierfür. Bei Kleidung, Handy und Uhr hat der Geschädigte i.d.R. Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes. Sehr oft gibt es Streit hinsichtlich der Kosten des Ersatzes für Brillen, Motoradhelme und Schutzkleidung. Gerichte urteilen hier unterschiedlich, ob der Neuwert oder lediglich der Zeitwert erstattungspflichtig ist.

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Wiederbeschaffung:

Ihr Fahrzeug hat durch den Unfall einen Totalschaden erlitten? Wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist, oder die Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, dann können Sie ein Ersatzfahrzeug anschaffen und bis zu dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert abrechnen. Sie müssen sich dabei lediglich den Restwert Ihres Altfahrzeugs anrechnen lassen. Dieses können Sie grundsätzlich bis auf weiteres zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußern. Verkaufen Sie unter dem Restwert gemäß Gutachten, geht dies zu Ihren Lasten. Ob Sie sich auf höhere Restwertangebote der gegnerischen Versicherung einlassen müssen, erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt.

Im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung stehende Kosten (Fahrtkosten, Meldekosten) gehören ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden. 

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Mietwagen - Nutzungsausfall:

Hat der Sachverständige festgestellt, dass Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht verkehrssicher ist, haben Sie für den Zeitraum der im Gutachten angegebenen Reparaturzeit einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Das bedeutet, dass Sie für den Zeitraum, in denen Sie Ihr Fahrzeug  (Lkw, Pkw, Krad) nicht nutzen können, einen Geldersatz erhalten. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich ein Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit im Ausfallzeitraum. Hinzu kommt noch der Anspruch auf Nutzungsausfall für den Schadensermittlungszeitraum und ggf. eine angemessene Überlegungsfrist. Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist auch umstritten, ob es Nutzungsausfall auch ohne Wiederanschaffung gibt. Die Berechnung der Höhe und Dauer der Nutzungsausfallentschädigung übernehme ich gerne für Sie.

Nutzungsausfall können Sie auch für ein Motorad, einen Motorroller, oder sogar ein Fahrrad beanspruchen. Voraussetzung ist dafür lediglich, dass Sie, oder bspw. ein Familienmitglied das jeweilige Gefährt im Ausfallzeitraum genutzt hätten. 

Besonderheiten gelten für Unternehmerfahrzeuge: Unternehmer erhalten für Firmenfahrzeuge teilweise ggü. dem Nutzungsausfall nur die geringere Vorhaltekosten, soweit Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark vorhanden sind. Im Übrigen wird sonst häufig ein konkreter Nachweis für den Ausfall verlangt. Allerdings besteht auch für Unternehmerfahrzeuge grundsätzlich die Möglichkeit statt Nutzungsausfall abzurechnen, ein vergleichbares Mietfahrzeug anzumieten.

Die Inanspruchnahme eines Mietwagens statt Nutzungsausfalls steht natürlich auch jedem Privaten zu. Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls können Sie unter den oben genannten Vorausssetzungen ebensogut auf die Ersatzleistung in Geld verzichten und statt dessen einen angemessenen Mietwagen anmieten (grds. eine Klasse tiefer). Hier lauern für den Laien aber zahlreiche Fallstricke, weswegen vor einer Anmietung unbedingt die Konsultation eines Anwalts erfolgen sollte. So muss der Geschädigte unbedingt darauf achten, dass er nicht zu einem ggü. dem Normaltarif deutlich teureren "Unfallersatztarif" ein Fahrzeug anmietet. Während der BGH früher die Frage der Angemessenheit des Unfallersatztarifes großzügig zugunsten der Geschädigten entschieden hat, ist er hiervon in der jüngeren Rechtsprechung abgekommen. Nunmehr wird vom Geschädigten verlangt, dass er sich hinsichtlich günstiger Tarife informiert und diese in Anspruch nimmt. Daher rate ich Ihnen für den Fall, dass Sie nach einem Unfall unbedingt einen Mietwagen nehmen möchten dazu, sich zumindest drei unabhängige Angebote einzuholen. Wählen Sie dann den preiswertesten Anbieter aus.

Generell befinden Sie sich aber auf der sichereren Seite, wenn Sie statt Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges lieber den Nutzungsausfall geltend machen. Stellt sich nämlich heraus, dass der Unfallgegner die Mietwagenkosten nicht, oder nicht in voller Höhe übernehmen muss, dann bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Sie sind nämlich Mieter des Fahrzeugs. 

Vertrauen Sie daher nicht blind den Auskünften des Mietwagenverleihers, sondern holen Sie sich vor der Anmietung anwaltlichen Rat ein. 

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Standgeld:

Ihr Fahrzeug ist nach einem Verkehrsunfall verkehrsuntüchtig und muss abgeschleppt werden. Grundsätzlich kein Problem! Auch die Abschleppkosten in die nächste Werkstatt müssen Ihnen vom Unfallverursacher ersetzt werden. Was aber, wenn das Fahzeug zunächst auf dem Werkstattgelände, einem Schrottplatz, oder dem Hof des Abschleppunternehmens zwischengelagert werden muss bis die Schadensregulierung angelaufen ist. Es entstehen unter Umständen bereits Standkosten. Hier gilt es einige Dinge zu beachten. Zunächst sollten Sie mit dem "Verwahrer" Ihres Kfz am besten schriftlich einen Preis für die tägliche Standzeit vereinbaren. Werkstätte verzichten oft auch auf die Erhebung eines Standgeldes. Allerdings sollten Sie das bereits vorab klären, damit Ihnen später keine Nachteile entstehen. Streitträchtig im Rahmen der Schadensregulierung sind oftmals die Höhe des Standgeldes und die erstattungsfähige Standzeit. Um unnötige Kosten für Sie zu vermeiden, holen Sie sich auch hier besser  umgehend anwaltlichen Rat ein. Nichts ist ärgerlicher, als wenn Sie später auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben, weil Sie die Rechtssprechung zur Höher und Dauer der Standzeit im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht nicht beachtet haben.

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Melde-, Schilder- und Verschrottungskosten:

Soweit Sie aufgrund eines Totalschadens ihres Fahrzeuges eine Ersatzanschaffung tätigen, haben Sie Anspruch auf Ersatz der Meldekosten (Abmeldung, Anmeldung, Nummernschilder). Gleiches gilt für etwa anfallende Verschrottungskosten, soweit für Ihr defektes Fahrzeug kein Restwert mehr existiert.

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Rückstufungsschaden in der Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) und Quotenvorrecht:

1. Rückstufungsschaden:

Sie haben den Unfall mitverschuldet und nehmen für Ihren eigenen Schaden am Fahrzeug anteilig Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese reguliert Ihren Schaden gemäß Versicherungsvertrag, stuft Sie aber infolge dessen in der Schadensfreiheitsklasse hoch. Die Folge: Sie zahlen höhere Beiträge und das obwohl Sie nur teilweise den Unfall verursacht haben. Diese Kosten sollten Sie nicht selbst tragen. Stellen Sie diese lieber dem Unfallgegner in Rechnung. Dieser war schließlich (mit-) verantwortlich dafür, dass Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen mussten und zurückgestuft wurden. Nach der Rechtsprechung ist Ihnen dieser Rückstufungsschaden grds. zu ersetzen. Fragen Sie Ihren im Verkehrsrecht versierten Anwalt, wie man diesen am besten geltend macht und durchsetzt.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass Sie den Unfall allein verschuldet haben, biete ich Ihnen gerne die Übernahme der Schadensanmeldung und Regulierungsüberwachung an. 

Nicht ersetzt erhalten Sie den Rückstufungsschaden in Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. 

2. Abrechnung nach Quotenvorrecht:

Besonders interessant für den Geschädigten, den ein Mitverschulden trifft, ist die Abrechnung nach Quotenvorrecht  Hier kann es mitunter trotz  eigener Haftung von 50% dazu kommen, dass Sie trotz Mitverschuldens fast Ihren gesamten Schaden ersetzt erhalten. Die doppelte Abrechnung machts möglich.

Sie können einmal Teile Ihres Gesamtschadens gegenüber Ihrer eigenen Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) abrechnen und den anderen Teil gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Dabei kommt Ihnen zu Gute, dass Sie hinsichtlich bestimmter Schadenspositionen gegenüber der gegnerischen Versicherung in voller Höhe ohne Anrechnung Ihres eigenen Mitverschuldensanteils "abrechnen" können. Auf diese Weise erhalten Geschädigte, die ein Mitverschulden am Unfall trifft, regelmäßig deutlich mehr, als wenn Sie nur die Quote gegenüber der gegnerischen Versicherung abrechnen. Da es sich hierbei um ein kompliziertes, komplexes Verfahren handelt, sollten Sie sich als Laie unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen. Da einige Rechtsanwälte das Prinzip dieser Abrechnung nicht praktizieren, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der dies für Sie übernimmt.

Über das Quotenvorrecht können Sie übrigens auch Ihre Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung oder Rechtschutzversicherung im Schadensfall geltend machen. 

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Arzt- und Behandlungskosten:

Ob 10,- € Praxisgebühr oder Arztrechnungen bei Privatkrankenversicherten. All dies stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, soweit Sie durch den Unfall verletzt wurden und hierdurch ärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen. Bei gesetzlich Versicherten werden Behandlungskosten direkt von der Versicherung übernommen. Auf diese gehen die Ansprüche insoweit gegen den Schädiger über. Privatkrankenversicherte können Ihren Rechtsanwalt damit beauftragen, die Arztkosten bei der gegnerischen geltend zu machen. 

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