Ehe - Scheidung - Unterhalt

Gerne berate ich ich Sie auch in Fragen rund um das Familienrecht.

 

Ehe - Scheidung - Ausgleichsansprüche:

Zunächst einmal geht es hier um wichtige rechtliche Fragen vor der Eheschließung (z.B. Ehevertrag, Güterstand etc.).

Andererseits muss man der Tatsache ins Auge sehen, dass gut ein Drittel der Ehen wieder geschieden werden. Spätestens dann wird  i.d.R. die Hilfe eines Rechtsanwaltes benötigt. Es stellen sich Fragen nach dem Zugewinnausgleich, dem Trennungs- und Ehegattenunterhalt, dem Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) und dem Kindesunterhalt. Was ist im Rahmen einer Scheidung alles zu beachten? Wie wird der gemeinsame Hausrat aufgeteilt? Wer darf in der Wohnung bleiben?

 

Kindesunterhalt:

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, stellt sich insbesondere die Frage nach dem Kindesunterhalt. Dies gilt natürlich auch für unverheiratete Paare im Falle einer Trennung.

Kinder werden dann leider allzu oft Spielball der gegenläufigen Interessen. Es wird um Unterhalt gefeilscht oder gestritten. Dabei ist das gar nicht notwendig, denn der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben klare Linien gezogen.

Grundsätzlich ist es so, dass der eine Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt) erbringt. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Dabei wird das Kindergeld  gundsätzlich zur Hälfte auf beide Unterhaltpflichtige aufgeteilt. Der Barunterhaltspflichtige zahlt dann den um das hälftige Kindergeld verringerten Unterhalt.

Der Unterhaltspflichtige muss alles zumutbare tun, damit er den Unterhalt auch zahlen kann. Da es um Unterhaltszahlungen für das Kind geht, sind an die Zumutbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie wichtig der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts nimmt zeigt sich auch in § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht). Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht macht sich strafbar. Der Unterhaltsverpflichtete muss i.d.R. alles Unterlassen, was zu einer Verminderung seines Einkommens führt. Ist er zur Zahlung nicht fähig, muss er erforderliche zumutbare Schritte unternehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung künftig zu genügen.

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Die Höhe des Unterhaltsanspruchs lässt sich grundsätzlich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Hierbei handelt es sich um Richtwerte für die jeweilige Altersstufe. Sie besitzt keine Gesetzeskraft, gilt aber als Richtlinie. Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle umfasst Kinder von 0 bis 5 Jahren, Stufe 2 gilt für 6 bis 11 jährige, Alterstufe 3 reicht von 12 bis 17 Jahren und die 4 .Stufe gilt für Volljährige.

Der Unterhaltsverpflichtete ist aber berechtigt, den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) in Anrechnung zu bringen. Reicht sein Einkommen nicht zusätzlich für den kompletten Unterhalt findet eine Mangelfallberechnung statt.

Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt aufgrund einer Einigung regelmäßig zahlt, sollten Sie den Unterhaltsanspruch dennoch titulieren lassen. Sollte es nämlich später einmal dazu kommen, dass der Verpflichtete den Unterhalt nicht zahlt, können Sie sofort aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Titulierung des Kindesunterhaltanspruches kann kostenlos beim Jugendamt geschehen. Weigert sich der Verpflichtete, sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhaltes besteht. Es besteht Grundsätzlich ein Anspruch auf kostenlose Titulierung der Forderung. Geschieht dies nicht, muss der Unterhaltspflichtige in der Regel die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen und zwar unabhängig davon, ob er immer regelmäßig gezahlt hat oder nicht. 

Haben Sie bislang als Unterhaltsverpflichteter Unterhalt aufgrund eines Titels (z.B. Urkunde des Jugendamtes) gezahlt und Ihre Einkommensverhältnisse haben sich unverschuldet verschlechtert, dann haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, den Titel abändern zu lassen. Voraussetzung hierfür ist eine Veränderung der Bemessungsgrundlage von mindestens 10%.

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