Mahnwesen | Inkasso

Verschenken Sie nicht Zeit und Geld mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens.

Beauftragen Sie lieber gleich einen Rechtsanwalt mit dem Einzug Ihrer Forderungen und nutzen Sie die sich bietenden Vorteile:

  • Durch die Einschaltung eines Inkassoanwaltes an Stelle eines Inkassobüros vermeiden Sie, dass Sie selbst nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren auf den Inkassokosten sitzen bleiben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH VII ZB 53/05), dass der Schuldner dem Gläubiger vermeidbare Kosten nicht erstatten muss. Als vermeidbar sieht der BGH die Kosten der Einschaltung  z.B. eines Inkassounternehmens an, welches nur einen Mahnbescheid beantragt, später nach Widerspruch des Schuldners aber die Sache zur streitigen Verhandlung an einen Rechtsanwalt übergeben muss. Erst dieser übernimmt dann die Rechtsvertretung vor Gericht. Sie erhalten dann zwar die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ersetzt, nicht aber die zusätzlich entstehenden Inkassokosten.                                                                                                                                                Beauftragen Sie hingegen von Anfang an direkt einen Rechtsanwalt, so können Sie dessen Kosten dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung stellen. Der Schuldner muss sich nur in Verzug befinden. Soweit in Ihrem Fall keine Besonderheiten (Entbehrlichkeit der Mahnung) bestehen, setzen Sie dem Schuldner eine Zahlungsfrist (z.B. 1 Woche). Zahlt er nicht kommt er in Verzug.
  • Sie haben darüber hinaus einen festen Ansprechpartner sowohl für den außergerichtlichen, wie auch den gerichtlichen Teil. Die Tätigkeit der Inkassounternehmen ist lediglich auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt. Sie endet spätestens dann, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und ein Gericht über die Forderung entscheiden muss.
  • Sie sparen Zeit, da nicht erst nach Widerspruch noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Sie korespondieren von Anfang an nur mit dem von Ihnen ausgewählten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
  • Der Rechtsanwalt macht Sie auf rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung aufmerksam. Er prüft Ihre Angaben, bevor ein Gericht  in einem kostenpflichtigen Verfahren die Prüfung übernimmt. 

Gerne übernehme ich für Sie die Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Forderung.

  1. Der Schuldner wird durch einen Anwalt unter kurzer Frist zur Zahlung aufgefordert.
  2. Auf Wunsch wird eine Bonitätsanfrage durchgeführt.
  3. Zahlt der Schuldner nicht, wird ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragt.
  4. Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids oder Urteils beginnt die Zwangsvollstreckung.

Für die außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Forderung tragen Sie ein überschaubares Kostenrisiko. Gerne unterbreite ich Ihnen ein persönliches Angebot.

 
Grundsätzlich hat der Schuldner bei Zahlungsverzug die hier entstehenden Kosten zu tragen. Begleicht der Schuldner die Kosten, wozu er rechtlich verpflichtet ist, entstehen Ihnen keine Kosten. Diese trägt dann komplett der Schuldner. Zahlt der Schuldner nicht, entstehen Ihnen lediglich die vereinbarten, überschaubaren Kosten. Sollte es über die außergerichtliche Geltendmachung hinaus eines gerichtlichen Verfahrens bedürfen, fallen unausweichlich Kosten nach dem RVG an. Grundsätzlich besteht aber im Erfolgsfall ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner.  
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